Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die rechtlichen Forderungen an die Unterhaltung ergeben sich aus § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 30 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

Die heutige Gewässerunterhaltung beschränkt sich nicht mehr hauptsächlich auf den ordnungsgemäßen Zustand zum Erhalt eines schnellstmöglichen Wasserabflusses aus der Landschaft (Hochwasserschutz). Sie umfasst vielmehr die Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (§ 39 WHG) zur Erhaltung des Gewässerbettes, der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie des ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Zudem schließt die Gewässerunterhaltung den Erhalt und die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen ein.

In Siedlungsgebieten ist aufgrund des öffentlichen Interesses und der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit der Erhalt und die Herstellung des ordnungsgemäßen Wasserabfluss als vorrangig zu betrachten.
Außerhalb geschlossener Ortschaften liegt der Schwerpunkt auf der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktion der Gewässer, die einer Entschärfung der Hochwassergefahr miteinschließt.

Ziel ist es, die Gewässerunterhaltung so anzupassen, dass der Unterhaltungsaufwand und der Eingriff in das Okosystem Gewässer langfristig reduziert wird.

Je stabiler ein Ökosystem, desto weniger bedarf es des Eingreifens bzw. Regulierens durch den Menschen!